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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil A: Agenturleistung

1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der zielgruppe kreativ GmbH

Für die von der zielgruppe kreativ GmbH (zukünftig ZGK genannt) geschlossenen Verträge gelten ausschließlich die vorliegenden AGB. Die Gültigkeit etwaiger AGB des Auftraggebers – die ZGK vor oder nach Vertragsschluss vom Auftraggeber übersandt oder sonst wie zur Verfügung gestellt werden oder auf die sich der Auftraggeber bezieht – ist, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen oder ZGK den anderen AGB nicht zugestimmt hat, ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere führt die Unterlassung eines Widerspruchs bzw. eine unterbliebene Zurückweisung anderer AGB seitens ZGK nicht dazu, dass diese damit als vereinbart gelten. ZGK schließt, vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen, einen Vertrag mit dem Auftraggeber grundsätzlich nur auf der Grundlage seiner AGB. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

ZGK behält sich vor, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern. ZGK wird seine Kunden rechtzeitig über die Änderung unterrichten.

ZGK ist im Rahmen der Änderung der AGB insbesondere berechtigt:

  • im Falle der Unwirksamkeit einer Bedingung diese mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen,
  • bei Änderung einer gesetzlichen Vorschrift oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn durch diese Änderung eine oder mehrere Bedingungen des Vertragsverhältnisses betroffen werden, die betroffenen Bedingungen so anzupassen, wie es dem Zweck der geänderten Rechtslage entspricht, sofern der Kunde durch die neue bzw. geänderte Bedingung nicht schlechter steht als nach der ursprünglichen Bedingung.

2. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten

Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Auftraggeber, dass seine Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der ZGK unverzüglich mitzuteilen.

Der Auftraggeber unterstützt die ZGK bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige und unentgeltliche Zurverfügungstellen von Informationen, Unterlagen, etc., soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber wird die ZGK hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

3. Vertragsschluss

Angebote der ZGK sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit freibleibend. Bei einem Irrtum seitens der ZGK im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ist die ZGK zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Vertrag zwischen ZGK und dem Auftraggeber kommt ausschließlich durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens der ZGK zustande. Mündliche Vereinbarungen mit der ZGK, deren Vertretern sowie Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag oder seiner Bedingungen bedürfen für die Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der ZGK.

Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Zusicherung dar, dass das vereinbarte Werk in jeder Hinsicht diesen Unterlagen entspricht, es sei denn, dass dies ausdrücklich als verbindlich festgelegt wurde. Geringfügige Änderungen sowie technische Verbesserungen gelten grundsätzlich als vereinbart.

4. Liefertermine, Lieferfristen

Die Parteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Die von der ZGK angegebenen Liefertermine bzw. -fristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch erst nach Klärung aller Vertragsbedingungen und technischen Einzelheiten, nach Eingang der notwendigen Genehmigungen, Unterlagen und vereinbarten Anzahlungen. Nachträgliche Vertragsänderungen verlängern die Lieferzeiten angemessen.

Liefertermine bzw. -fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Betriebsstätte der ZGK verlassen hat oder die Versand-bereitschaft angezeigt ist.

5. Liefer- und Abnahmepflichten

Inhalt und Umfang der Lieferung ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der ZGK. Die Lieferverpflichtung der ZGK setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen und die unbedingte Kreditwürdigkeit des Auftraggebers voraus.

Solange der Auftraggeber mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht der ZGK.

Teillieferungen der ZGK sind zulässig.

Die von der ZGK angegebenen Liefertermine beziehen sich auf einen normalen Geschäftsgang. Sie verlängern sich angemessen mit zumutbaren Nachfristen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse sowohl bei der ZGK als auch bei deren Lieferanten, zum Beispiel bei unverschuldeten Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt, Energieversorgungsproblemen, Lieferverzögerungen

bei Material, bei Streik und Aussperrung.

Im Falle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – ruhen die Vertragsverpflichtungen der Vertragspartner für die Dauer der Störung und in dem Umfang ihrer Wirkung. Wenn sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen überschreiten, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betreffenden Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so ist der Auftraggeber einen Monat ab Meldung der Versandbereitschaft verpflichtet, alle der ZGK entstehenden Lager- und sonstigen Kosten, die die ZGK nachweist, zu tragen, die mindestens 1 Prozent des Netto-Rechnungsbetrages pro Monat betragen.

Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen und/oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist der Ersatz des Verzugsschadens bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird der ZGK, während sie in Verzug ist, die Leistung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die ZGK haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern dies nicht nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von der ZGK bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Einer Abnahme steht es auch gleich, wenn der Auftraggeber das Werk in Nutzung nimmt. Im Falle der Nichtabnahme kann die ZGK von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

6. Schadensersatz

Verlangt die ZGK Schadensersatz, so beträgt dieser 25 Prozent der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatzanspruch ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die ZGK einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

7. Preise

Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz der ZGK zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe sowie Fracht-, Kurier- und Verpackungskosten.

Die Preise beruhen auf der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen Preiskalkulation. Bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, bei Einführung der Veränderung von Steuern, sonstiger Abgaben oder Nebenkosten, auch bei fest vereinbarten Preisen ist eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Auch Frachtpreisangaben erfolgen stets unverbindlich und können nachträglich angepasst werden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallenden Botenfahrten gesondert zu vergüten.

Von der ZGK erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder umfasst mehrere Einheiten, so kann ZGK dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.

Bei Verschiebung oder Pausierung eines Auftrages durch den Kunden vor Beginn oder während des Projektes berechnet ZGK dem Kunden pro Monat 5 % vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Ausfallhonorar.

Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet ZGK dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25 %, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50 %, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80 %, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100 %.

Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden ZGK alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und ZGK von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der ZGK getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der ZGK für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

8. Zahlungsbedingungen

Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen ist, gilt für alle Werkleistungen:

Fälligkeit der Vergütung der ZGK:

  • 1/3 der vereinbarten Vergütung als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
  • 1/3 sobald dem Auftraggeber mitgeteilt ist, dass die Werkleistung fertiggestellt und/oder versandbereit ist,
  • den Restbetrag innerhalb von weiteren zwei Wochen nach Entgegennahme der Lieferung durch den Auftraggeber ohne Abzug.

Andere Zahlungsbedingungen sind nur verbindlich, falls eine Sondervereinbarung in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten ist.

Die ZGK ist auch berechtigt, die Vergütung bei Versand der Werkleistung per Nachnahme zu erheben.

Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist die ZGK zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Rechnung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann die ZGK für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Zahlung vor Ablieferung des Werkes verlangen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

Wechsel- und Scheckannahme durch die ZGK erfolgen nur erfüllungshalber. Wechselkosten und Spesen trägt der Auftraggeber.

9. Gefahrenübergang, Versand

Wird das Werk vereinbarungsgemäß dem Auftraggeber übersandt, so geht mit Auslieferung des Werkes an Versandbeauftragte der ZGK, jedoch spätestens mit Verlassen der Betriebsstätte oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Auftraggeber unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

Ist das Werk versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die die ZGK nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

Der Gefahrenübergang gilt auch für die Versendung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers oder bei Teillieferungen.

Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt, sofern vom Auftraggeber keine Versandvorschriften angegeben sind, nach bestem Ermessen ohne die Gewähr für die billigste und schnellste Verfrachtung. Jede Haftung der ZGK für Erfüllungsgehilfen ist hierfür ausgeschlossen.

Die ZGK ist berechtigt, Ware und Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers gegen Transportrisiken zu versichern. Eingehende Sendungen sind sofort vom Auftraggeber zu prüfen und Transportschäden spätestens zehn Tage nach Werkerhalt beim Transporteur bzw. Zusteller und bei der ZGK geltend zu machen.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen.

10. Eigentumsvorbehalt bei gelieferten Waren

Die gelieferte Werkleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung und aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern sowie bis zur Einlösung von Schecks und Wechseln Eigentum der ZGK.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ZGK zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11. Gewähr, Haftung

Die Gewährleistungsansprüche richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Standortbedingungen, chemische oder elektrische Einflüsse haftet die ZGK nicht.

Bei Feststellung von Mängeln muss der ZGK gegenüber unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln spätestens fünf Tage nach Annahme des Werkes, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich Mitteilung erfolgen. Verspätete Mitteilungen sind nicht wirksam; das Werk gilt dann als mängelfrei abgenommen.

Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet die ZGK in dem gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Werklieferung.

Vertrags- oder Schadensersatzansprüche, die nicht die Werkleistung selbst betreffen, zum Beispiel aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Leistungsverzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ZGK oder seiner Angestellten. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die ZGK nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Falle ist die Haftung begrenzt auf 2.500 Euro.

Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Werk selbst entstanden sind, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die ZGK insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

Sofern sich die ZGK in irgendeinem Zusammenhang verpflichtet, Originaldaten, Reinzeichnungen, Entwürfe o. ä. aufzubewahren, so erfolgt die Aufbewahrung für maximal 2 Jahre.

Die Beachtung des Wettbewerbsrechtes sowie nationaler und internationaler Urheber- und sonstiger Schutzrechte bei der Gestaltung des Werbeformates und ggf. der unter einer sogenannten Link-Adresse zu findenden Inhalte fällt in die alleinige Verantwortlichkeit des Auftraggebers. Die ZGK trifft keine Haftung. Der Auftraggeber stellt die ZGK von allen Ansprüchen wegen Verletzung vorgenannter Rechte durch die Erstellung oder Veröffentlichung des Werbeformates frei und erstattet der ZGK die entstandenen Kosten einer eventuellen Rechtsverteidigung in vollem Umfang.

Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet ZGK nicht.

ZGK übernimmt keine Haftung für die von Kunden gestellten Bilder, Daten und Schriften.

ZGK haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. ZGK haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

12. Eigentumsrechte

Alle von der ZGK übergebenen Unterlagen, Angebote, Kostenberechnungen, Zeichnungen, Abbildungen, Modelle, Muster, Informationen, gehören eigentumsrechtlich und urheberrechtlich ausschließlich der ZGK. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu Vertragszwecken benutzt, vervielfältigt und anderen zugänglich gemacht werden.

Eigentumsgegenstände dürfen ohne Erlaubnis der ZGK nicht benutzt, nicht hergestellt, nicht an Dritte zur Nutzung oder Information gegeben werden. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen.

Bei Rechtsverletzungen, Ansprüchen, Pfändungen durch Dritte ist die ZGK vom Auftraggeber umgehend in Kenntnis zu setzen. Rechte des Auftraggebers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Sicherungsübereignung und Verpfändung von Gegenständen der ZGK sind nicht zulässig.

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der ZGK angefertigt werden, verbleiben bei der ZGK, wenn nicht gesondert anders vereinbart. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die ZGK schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

13. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der ZGK weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

Die ZGK überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, ohne Zustimmung der ZGK Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Die ZGK hat das Recht, vom Auftraggeber zu verlangen, dass auf den Vervielfältigungsstücken der Urheber genannt wird. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Urheber, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Vorschläge und Anregungen des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.

14. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Autorenkorrekturen oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

15. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

Die Produktionsüberwachung durch die ZGK erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die ZGK berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Die ZGK haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der ZGK 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die ZGK ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

Die ZGK verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.

Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der ZGK. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die ZGK nicht.

16. Vorlagen

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller, der ZGK übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die ZGK von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

17. Sonstiges

Die ZGK darf den Auftraggeber auf ihrer Webseite oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die ZGK darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

18. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag einschließlich Nebenabreden und Änderungen dieser Klauseln bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

Erfüllungsort ist der Sitz der ZGK GmbH, also Berlin.

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz der ZGK GmbH, also Berlin.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 01.01.2018